Sportgemeinschaft Gruner + Jahr e.V.

Satzung SG Gruner + Jahr e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Der am 05.07.1993 in Hamburg gegründete Verein führt den Namen Sportgemeinschaft Gruner + Jahr, eingetragener Verein. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen. Der Verein setzt die Tradition der Betriebssport-Gemeinschaft Gruner + Jahr von 1961 fort, übernimmt alle Rechte und Pflichten und ist Mitglied des Betriebssportverbandes Hamburg e.V.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, und zwar durch die Pflege und Förderung des Breiten- und Gesundheitssports.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder
    Einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied kann jeder Firmenangehörige, bzw. Mitarbeiter der Unternehmensgruppe Gruner + Jahr gegenüber dem Vorstand des Vereins stellen.
  2. Außerordentliche Mitglieder
    Jede natürliche Person kann schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand die Aufnahme als außerordentliches Mitglied beantragen.
  3. Alleinentscheidendes Organ für die Aufnahme von ordentlichen bzw. außerordentlichen Mitgliedern ist der Vorstand des Vereins.

§ 3 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein.
  2. Die Austrittserklärung ist schriftlich sechs Wochen vor Quartalsende und frühestens 1 Jahr nach Eintritt an den Vorstand zu richten. Sie wirkt zum Ende des betreffenden Quartals. Der Beitrag ist für dieses Quartal in voller Höhe zu entrichten.
  3. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
    a. wegen Zahlungsrückstandes trotz schriftlicher Mahnung;
    b. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens und/oder
    c. wegen unehrenhafter Handlungen.
    Der Bescheid über den Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen.
  4. Der Verein genügt seiner Pflicht zur Anhörung des Mitgliedes, indem er einen eingeschriebenen Brief an das Mitglied sendet, in dem er auf den erwogenen Ausschluss aus dem Verein hinweist und dem Mitglied anbietet, sich binnen einer vom Verein zu setzenden angemessenen Frist zu dem geplanten Ausschluss zu äußern.
  5. Für den Kontakt zwischen Verein und Mitglied ist maßgebend die letzte, dem Verein vom Mitglied schriftlich mitgeteilte Anschrift.

§ 4 Beiträge

  1. Die Mitgliedsbeiträge und auch Sonderbeiträge für die Sparten werden vom Vorstand in jedem Geschäftsjahr neu festgesetzt. Für das Geschäftsjahr gilt der Zeitraum 01.01. – 31.12.
    Sonderbeiträge
    Der Vorstand entscheidet über Sonderbeiträge einzelner Abteilungen, die zur Aufrechterhaltung des Spiel- und Sportbetriebs dienen, und überwacht die Verwendung dieser Beiträge.

§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr.
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
    Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen ordentlichen Mitglieder des Vereins, Ausnahmeregelung Schatzmeister und hauptamtlicher Sportreferent können nur von Gruner + Jahr vorgeschlagen werden.

§ 6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand


§7 Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
  2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet alle 3 Jahre statt.
  3. Eine außerhalb des dreijährigen Turnus liegende Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
    a. der Vorstand im Interesse der SG für notwendig hält
    oder
    b. ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.
  4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt 14 Tage vor dem Termin in Textform durch den Vorstand oder über das offizielle Mitteilungsmedium:
    a. G+J Grüner Dienst
    b. Greenport + Infowand
    c. Mitteilung auf der Homepage der SG G+J (www.sg.guj.de)
  5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
    a. Bericht des Vorstandes
    b. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
    c. Entlastung des Vorstandes
    d. Wahlen
    e. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  8. Anträge können nur gestellt werden von den Mitgliedern und von den Vereinsorganen.
  9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Ein später eingehender Antrag wird als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen, wenn zwei Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nicht als Dringlichkeitsantrag behandelt werden.
  10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beantragen.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem 1. + 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
    Die Funktion des 1. Vorsitzenden wird mit einem Sportreferenten des Verlaghauses Gruner + Jahr bestellt.
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. + 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je 2 von ihnen sind vertretungsberechtigt. Sollte ein Vorstandsmitglied aus irgendwelchen Gründen ausscheiden, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Wahl.
  3. Der Vorstand führt den Verein. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Der Vorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder (mindestens) 2 Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn (mindestens) 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind.
  4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
    a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    b. die Bewilligung von Ausgaben
    c. die Festlegung des Jahresbeitrages für die Sparten
    d. die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, bestimmte Vorstandsaufgaben, soweit damit nicht eine Vertretung des Vereins im Sinne des § 26 BGB verbunden ist, auf Dritte zu übertragen.

§ 9 Ausschüsse

Der Vorstand kann bei Bedarf auch für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden.


§ 10 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm zu bestimmenden Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 11 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


§ 12 Kassenprüfer

Die Kassen des Vereins werden alle drei Jahre durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.


§ 13 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
  2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf erfolgen, wenn es:
    a. alle Vorstandsmitglieder beschlossen haben
    oder
    b. von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.
  3. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
  4. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Das Vermögen ist dann unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports zu verwenden. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Die vorstehende Satzung wird von der Mitgliederversammlung genehmigt.

Hamburg, 07.07.2008

1. Vorsitzende: Silvia Hafemeister
2. Vorsitzender: Wolfgang Wobbe
Schatzmeisterin: Elke Paul

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